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  • · Fachbeitrag · Körperverletzung

    Prellung als unerhebliche Beeinträchtigung

    Eine Ellenbogenprellung ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf ist lediglich eine geringfügige und folgenlose Beeinträchtigung, die für die Annahme einer (fahrlässigen) Körperverletzung nicht ausreicht (KG 17.12.13, (3) 121 Ss 240/13 (179/13), Abruf-Nr. 140337).

     

    Praxishinweis

    Eine körperliche Misshandlung setzt nach der Rechtsprechung ein übles, unangemessenes Behandeln voraus, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt (vgl. OLG Karlsruhe VRS 108, 427, 428; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 223 Rn. 4 m.N.). Das muss sich aus den Urteilsgründen ergeben. Darauf ist insbesondere bei Körperverletzungen im Straßenverkehr/Unfallfolgen zu achten. Häufig liegen hier nur (leichte) Prellungen ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf vor. Das reicht nicht aus für § 229 StGB. Soll die Annahme einer (fahrlässigen) Körperverletzung mit einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Geschädigten begründet werden, muss den Urteilsgründen die Zufügung eines länger andauernden oder eines kurzfristig intensiven Schmerzes entnommen werden können (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Das Verspüren bloß „leichter Schmerzen“ genügt dafür nicht.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 65 | ID 42503424