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  • · Fachbeitrag · Kosten des Verfahrens

    Bei falscher Sachbehandlung durch das Gericht sind Sachverständigenkosten niederzuschlagen

    Hat der Betroffene keine konkreten Einwände gegen die Verwertbarkeit einer Messung erhoben, wird aber dennoch vom Amtsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, handelt es sich i.d.R. um eine unrichtige Sachbehandlung. Folge ist, dass die Sachverständigenkosten nach § 21 GKG niedergeschlagen werden (LG Ingolstadt 30.9.15, 2 Qs 48/15, Abruf-Nr. 145663).

     

    Praxishinweis

    Teilweise haben Amtsgerichte (von sich aus) Sachverständigengutachten eingeholt, wenn der Betroffene Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit einer Messung hatte. Hintergrund für dieses Vorgehen - in quasi vorauseilendem Gehorsam - dürfte häufig sein, dass man Verteidiger/Betroffene disziplinieren will. Sie sollen von weiteren Anträgen (in anderen Verfahren) abgehalten/abgeschreckt werden, indem hohe Kosten verursacht werden, die möglicherweise in keinem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zur verhängten Geldbuße stehen. Dem kann der Verteidiger jetzt die Entscheidung des LG Ingolstadt entgegenhalten.

     

    Dort hatte der Verteidiger lediglich beantragt, ihm die Messdatei nebst Beweisfoto zu übersenden. Er wollte diese durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen lassen. Allein das führte zu einem Beweisbeschluss über die Einholung eines SV-Gutachtens - die Kosten betrugen dann über 2.000 EUR. Hiervon hat das Amtsgericht noch nicht einmal Abstand genommen, als der Verteidiger ausdrücklich klargestellt und mitgeteilt hat, dass es lediglich darum gehe, die Messung von einem eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, um ggf. im Anschluss hieran konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung oder Fehlmessung vorzutragen.