15.07.2021 · Nachricht · Kostenrecht
Auslagen bei Verfahrenseinstellung nach Messung mit LEIVTEC
| Wurde der Geschwindigkeitsverstoß mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 ermittelt, stellen die Verwaltungsbehörden die Verfahren derzeit vielfach nach § 47 Abs. 1 OWiG ein. Der Betroffene muss aber seine notwendigen Auslagen dennoch ggf. selbst tragen, so das AG Eilenburg. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig