16.08.2024 · Nachricht · Kostenrecht
Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens
| Stellt das Gericht das Verfahren nach einer ihm Ermessen einräumenden Vorschrift (z. B. § 47 Abs. 2 OWiG) ein, räumt § 467 Abs. 4 StPO i. v. m. § 46 Abs. 1 OWiG dem Gericht Ermessen indes auch hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen ein. Dabei ist als Ausgangspunkt zu beachten, dass in solchen Fällen hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich § 467 Abs. 1 StPO gilt. Wenn das Gericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von diesem Grundsatz abweichen möchte, muss erkennbar sein, dass Ermessen tatsächlich ausgeübt wurde. |
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