· Nachricht · Kostenrecht
Auslagenerstattung nach Verfahrenseinstellung
| Hat der Verteidiger die Einstellung des Bußgeldverfahrens erreicht, z. B. weil Verjährung eingetreten ist, beginnt meist der Kampf um die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen, also der Verteidigerkosten. Gerne machen die AG oder die Verwaltungsbehörden von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO Gebrauch und legen die Kosten nicht der Staatskasse auf. |
Hiergegen muss sich der Verteidiger wehren. Zwei neue Entscheidungen zeigen, worauf es dabei ankommt (LG Trier 30.5.23, 1 Qs 24/23, Abruf-Nr. 235785 und AG Büdingen 30.5.23, 60 OWi 48/23, Abruf-Nr. 235781). Auszugehen ist vom Grundsatz des § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Danach fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.
Ausnahmsweise kann das Gericht nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon absehen, wenn der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses ‒ also z. B. der eingetretenen Verfolgungsverjährung ‒ muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre (BGH NStZ 95, 406, 407). Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist diese eng auszulegen (u. a. OLG Stuttgart 19.11.14, 2 Ss 142/14).
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