16.11.2023 · Nachricht · Kostenrecht
Erstattung der Kosten für ein privates SV-Gutachten
| Wird im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ein privates Sachverständigengutachten eingeholt, können die dafür anfallenden Kosten als notwendige Kosten im Sinne der § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1, § 464a Abs. 1 S. 2 StPO erstattungsfähig sein. Voraussetzung ist, dass das Gutachten konkrete Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung aufzeigt, ohne die das Gericht in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter den erleichterten Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sowie § 244 Abs. 4 S. 2 StPO voraussichtlich abgelehnt hätte. |
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