· Fachbeitrag · Kostenrecht
Kostenentscheidung nach Einstellung des OWi-Verfahrens
| Das BVerfG hat zur Verletzung des Willkürverbots entschieden, wenn nach einer Einstellung des OWi-Verfahrens des Betroffenen Kosten und Auslagen in schlechthin unvertretbarer Weise auferlegt werden ( 13.10.15, 2 BvR 2436/14, Abruf-Nr. 145784). |
Sachverhalt
Gegen den Betroffenen wurde in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH ein Bußgeldbescheid erlassen. Er hat dagegen Einspruch eingelegt. Das AG hat das Verfahren, ohne den Betroffenen dazu anzuhören, außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Dem Betroffenen wurden die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt. Dies erscheine der Sach- und Rechtslage angemessen, meint das AG. Begründet hat es dies jedoch nicht weiter. Der Betroffene hatte mit einer Anhörungsrüge keinen Erfolg. Auf die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hat das BVerfG die Kostenentscheidung des Einstellungsbeschlusses aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das AG hat gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot verstoßen. Ein Richterspruch verstößt zwar nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.
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