14.11.2024 · Nachricht · Prozessrecht
Auslagenentscheidung: Ermessen muss erkennbar sein
| Nach § 467 Abs. 4 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG kann ein Gericht zwar davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies – wie § 47 Abs. 2 OWiG – nach seinem Ermessen zulässt. Dabei darf zwar auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt, aber ohne prozessordnungsgemäße Feststellung keine Schuldzuweisung vorgenommen werden. Allerdings muss das (Amts-)Gericht seine Auslagenentscheidung begründen. |
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