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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Kostenentscheidung nach Einstellung des Verfahrens

    | In der Praxis stellt sich oft die Frage, wie nach einer Einstellung des Verfahrens mit den notwendigen Auslagen des Betroffenen umzugehen ist. Diese werden von den AG nicht selten den Betroffenen auferlegt. Anders das LG Berlin (18.6.18 - 538 Qs 65/18, Abruf-Nr. 203000 ). |

     

    Danach ist bei der in Zusammenhang mit der Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verfolgungshindernisses zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, auf die sich die AG dann immer beziehen, Ausnahmecharakter hat. Sie ist in der Regel nicht anzuwenden, wenn das Verfahrenshindernis nicht erst im Lauf des Verfahrens eingetreten ist, sondern von vornherein und erkennbar der Einleitung des Verfahrens entgegenstand.

     

    PRAXISTIPP | Die Frage spielt vor allem eine Rolle, wenn das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden ist. Darauf müssen Sie als Verteidiger unbedingt achten.

     

    Quelle: ID 45450377