· Nachricht · Kraftfahrzeugrennen
Eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen
| Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst. Tatbestandsrelevant sind vielmehr nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen. Das ist der Leitsatz einer aktuellen KG- Entscheidung. |
Relevanz für die Praxis
Die KG-Entscheidung (20.12.19, (3) 161 Ss 134/19 (75/19), Abruf-Nr. 213826) reiht sich weitgehend nahtlos ein in die Reihe derjenigen Entscheidungen, die in der letzten Zeit zur Vorschrift des § 315d StGB Stellung genommen haben. Sie hat im Wesentlichen drei Grundaussagen:
- Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (so auch bereits KG VA 19, 140).
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