· Nachricht · Kraftfahrzeugrennen
Nochmals: verbotenes Kraftfahrzeugrennen
| Der BGH hat aktuell seine Rechtsprechung zur Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB noch einmal bestätigt (vgl. auch VA 21, 184). |
Das LG hatte den Angeklagten wegen „Nachstellens eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens mit der Folge des Todes und der schweren Gesundheitsbeschädigung“ in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der BGH aufgehoben (24.6.21, 4 StR 79/20, Abruf-Nr. 223653). Der BGH weist noch einmal auf folgende Punkte hin (vgl. hierzu grundlegend BGH 17.2.21, 4 StR 225/20, VA 21, 114; VA 21, 184):
- Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt als Tathandlung ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Sichfortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus.
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