· Nachricht · Kraftfahrzeugrennen
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen bei nur geringer Distanz
| Das KG hat sich in zwei Entscheidungen noch einmal mit dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB befasst. |
In dem Beschluss vom 18.5.22 (3 Ss 16/22, Abruf-Nr. 230208) weist das KG darauf hin, dass ein sog. Kraftfahrzeugrennen auch bei einer nur kurzen Renndistanz gegeben sein kann. Gerade die Ermittlung und der Abgleich der für Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge oft wichtigen Beschleunigungspotenziale erfordere keine langen Wegstrecken. Deshalb stehe auch eine mit 50 Metern recht kurze Renndistanz einer Würdigung des Geschehens als Kraftfahrzeugrennen nicht entgegen.
Gegenstand des KG-Beschlusses vom 29.4.22 ((3) 161 Ss 51/22, Abruf-Nr. 230209) war noch einmal ein sog. Einzelrennen. Das KG bekräftigt darin die Auffassung, wonach für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auszugehen ist, entscheidend ist, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann. Dabei stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz dar. Eine Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit sei ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. Darüber hinaus richte sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs (zu allem u. a. auch BGH VA 21, 184 und 185; OLG Celle VA 21, 128).