09.07.2013 · Fachbeitrag · Ladungssicherheit
Verantwortlichkeit des Halters für Ladungssicherheit
| An die Erfüllung der Aufsichts- und Überwachungspflichten des Halters gem. § 31 Abs. 2 StVZO für die Einhaltung der aus den § 22 Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften sind strenge Anforderungen zu stellen. Ihre Erfüllung setzt auch bei einer wirksamen Delegation auf qualifiziertes Personal (hier: Disponent) zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen gegen die Ladungssicherheit für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nicht nur voraus, dass der Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen (Unter-) Weisungen versieht. Erforderlich ist vielmehr auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche – auch unerwartete – Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame, nicht lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet ist, welche auch präventiv wirkt (OLG Bamberg 12.6.13, 2 Ss OWi 659/13, Abruf-Nr. 132075 ). |
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