· Fachbeitrag · Landwirtschaftlicher Verkehr
Jäger sind Bauern
Bei Fahrten im Rahmen der Jagdausübung handelt es sich um „landwirtschaftlichen Verkehr>“ i.S. des Zeichens 1026-38 der StVO (OLG Celle 27.5.15, 322 SsRs 154/14, Abruf-Nr. 145072). |
Praxishinweis
Die Betroffenen hatten als Jäger eine Jagdhundeausbildungseinheit durchgeführt. Dabei fuhren sie jeweils als Führer ihrer Pkw über Verkehrsflächen zu der Jagdhundeausbildungsstätte, die für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gem. Verkehrszeichen 250 (Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art) gesperrt waren. Eine Ausnahmeregelung bestand ausweislich des Zusatzschilds 1026-38 lediglich für „landwirtschaftlichen Verkehr“. Die Betroffenen sind vom AG wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit - Befahren von nur für den landwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Flächen ohne Ausnahmegenehmigung“ jeweils zu einer Geldbuße von 20 EUR verurteilt worden. Das OLG hat die Rechtsbeschwerden zugelassen und die Betroffenen freigesprochen. Denn: Jäger sind nach Auffassung des OLG „Landwirte“. Bei Fahrten im Rahmen der Jagdausübung handele es sich daher um „landwirtschaftlichen Verkehr“. Auch die Fahrt zum Treffpunkt der anstehenden Jagdhundeausbildung gehöre dazu. Dies folge bereits aus § 4 Abs. 4 S. 1 NJagdG, wonach die Ausbildung von Jagdhunden als Jagdausübung gelte.