· Fachbeitrag · Mobiltelefon
Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe
Unter dem Begriff der „Benutzung“ eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen (OLG Hamm, 18.2.13, III-5 RBs 11/13, Abruf-Nr. 131094). |
Praxishinweis
Ebenso wie das OLG Hamm hat bereits das OLG Köln (VA 08, 195) einen Verstoß gegen § 23a Abs. 1a StVO bejaht, wenn das Mobiltelefon während der Fahrt als Navigationsgerät benutzt wird. Im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift ist aber Voraussetzung, dass der Betroffene das Gerät dafür in die Hand genommen haben muss (OLG Hamm NJW 03, 98; OLG Stuttgart VA 08, 208). Steckt das Mobiltelefon in einer Halteschale, die z.B. auf oder am Armaturenbrett befestigt ist, dann liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor.
Hinzuweisen ist darauf, dass nach Ansicht des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags § 23a Abs. 1a StVO geändert werden soll (siehe die Heute im Bundestag-Meldung Nr. 100 v. 27.2.13). Geplant ist offenbar eine Änderung dahin gehend, dass künftig Handlungen der Fahrzeugführer, die nicht dem Fahren dienen und unter denen die Verkehrssicherheit leidet, generell ausdrücklich verboten werden sollen. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, wie und in welchem Umfang das Bedienen technischer Geräte erfasst wird.