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  • · Fachbeitrag · Mobiltelefon

    Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrlehrer

    Der Fahrlehrer ist nur dann „Führer“ eines Kraftfahrzeugs i.S. des StVG, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgeht. Nur dann kommt, wenn er ein Mobiltelefon benutzt, auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO in Betracht (AG Herne-Wanne 24.11.11, 21 OWi-64 Js 891/11-264/11, Abruf-Nr. 121683).

    Praxishinweis

    Anders wird die Frage offenbar vom OLG Bamberg gesehen (NJW 09, 2393 = DAR 09, 402). Das ist davon ausgegangen, dass für den sich auf einer Ausbildungsfahrt befindenden und einen Fahrschüler beaufsichtigenden Fahrlehrer dieselben straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verbote gelten wie für den das Fahrzeug steuernden Fahrschüler. Dabei hat das OLG aber wohl übersehen, dass es für das Führen eines Kraftfahrzeugs i.S. des StVG/der StVO grds. auf „eigenhändiges Führen“ ankommt (vgl. zum betrunkenen Fahrlehrer OLG Dresden NJW 06, 1013; s. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2012, § 316 Rn. 5). Das ist in den Überwachungsfällen aber nicht gegeben. In der Praxis ist also darauf zu achten, ob der Fahrlehrer während des Telefonieren mehr getan hat, als seinen Fahrschüler nur zu überwachen. Dann ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gegeben.

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 120 | ID 34019200