Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Benutzung eines Mobiltelefons durch Fahrlehrer

    Der Fahrlehrer, der auf einer Ausbildungsfahrt neben einem (fortgeschrittenen) Fahrschüler in einem entsprechend ausgerüsteten Fahrschulwagen auf dem Beifahrersitz sitzt, führt kein Fahrzeug i.S. der StVO. Daher kann er, wenn er während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt, nicht wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO belangt werden (OLG Düsseldorf 4.7.13, 1 RBs 80/13, Abruf-Nr. 140042).

     

    Bedeutung für die Praxis

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der auf dem Beifahrersitz sitzende Fahrlehrer, der mit seinem Mobiltelefon telefoniert, nach § 23 Abs. 1a StVO belangt werden kann. Das OLG Bamberg (VA 09, 158) und Heß (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 23 StVO Rn. 22a) sagen ja, das AG Herne-Wanne (VA 12, 120) hingegen verneint es (ablehnend auch OLG Dresden VA 06, 47 zur Haftung des begleitenden Fahrlehrers nach § 24a StVG; ebenso Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVG Rn. 28, 91). Das OLG Düsseldorf hat sich mit überzeugenden Argumenten der letzteren Auffassung angeschlossen. Es argumentiert, dass § 23 Abs. 1a S. 1 StVO - ebenso wie die §§ 315c, 316 StGB - ein eigenhändiges Delikt sei. Es könne nur durch denjenigen verwirklicht werden, der das Fahrzeug in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt. Ein Führen allein „durch Worte“ reiche hierfür nicht aus. Daher ist nach h.M. der Fahrlehrer kein Fahrzeugführer, solange er nicht manuell in die Steuerung des Wagens eingreift.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 31 | ID 42471951