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  • · Nachricht · Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Handy: Was haben die Polizeibeamten gesehen?

    | Unabhängig von der Frage der Änderung des Mobilfunkparagrafen § 23 Abs. 1a StVO (vgl. BGBl. I 3549), wird es weiterhin Probleme mit der Beweiswürdigung in diesen Fällen geben. Das bedeutet, dass es weiterhin darum gehen wird, was die Polizeibeamten gesehen haben und woran sie sich erinnern können. Dazu hat jetzt das AG Dortmund Stellung genommen (13.6.17, 729 OWi-261 Js 625/17-114/17, Abruf-Nr. 195609 ). |

     

    Dem Betroffenen war ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorgeworfen worden. Unbestritten hatte er zur fraglichen Zeit das Kraftfahrzeug geführt. Er hatte jedoch bestritten, ein Mobiltelefon benutzt zu haben. Dazu hat das AG drei Polizeibeamte vernommen. A war Anhalteposten und B und C hatten aus dem ersten Obergeschoss des Polizeigebäudes aus dem Fenster die vorbeifahrenden Fahrzeuge beobachtet. Keiner der drei Beamten konnte aus seiner Erinnerung noch etwas zu dem Vorfall sagen. Lediglich der Zeuge A übernahm die Gewähr dafür, dass seine Aufzeichnungen zur Anzeigenerstattung richtig seien. Daraufhin hat das AG freigesprochen. Es stellt darauf ab, dass A nur die Gewähr für seine eigenen Feststellungen übernehmen konnte, nicht aber auch für die Richtigkeit von Feststellungen anderer Kollegen.

     

    PRAXISHINWEIS | Als Verteidiger müssen Sie allerdings in vergleichbaren Fällen noch eher ansetzen und die Beobachtungssituation eingehend hinterfragen: Wie weit weg von der Straße waren die beobachtenden Beamten? Wurde durch ein offenes Fenster beobachtet? Was konnte man aus der Beobachtungsposition eigentlich sehen, usw.?

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 218 | ID 44811955