16.08.2019 · Nachricht · Mobiltelefon im Straßenverkehr
„Handyverstoß“ nach neuem Recht: In der Hand halten reicht
| Das KG befasst sich erneut mit dem neuen § 23 Abs. 1a StVO – Stichwort: elektronisches Gerät im Straßenverkehr. Das KG geht davon aus, dass es bereits nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO nicht darauf ankommt, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde (13.2.19, 3 Ws (B) 50/19, Abruf-Nr. 209571 ). |
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