· Fachbeitrag · Mobiltelefon im Strassenverkehr
Smartphoneverbot auch bei manuell ausgeschaltetem Motor?
| Das Verbot des elektronischen Geräts im Straßenverkehr gilt nach § 23 Abs. 1b Nr. 1 StVO nicht, wenn das Fahrzeug steht und „der Motor ausgeschaltet ist“. Davon gibt es nach § 23 Abs. 1b S. 2 StVO wieder eine Ausnahme, wenn der Motor „fahrzeugseitig automatisch abgeschaltet“ ist. Das KG nimmt zum „neuen“ § 23 Abs. 1a und 1b StVO Stellung. |
Sachverhalt
Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt, obwohl der Motor abgeschaltet war, und zwar vom Betroffenen manuell. Das hatte das AG als eine Ausnahme von der Ausnahme angesehen und dabei ‒ die Urteilsgründe teilt das KG nicht näher mit ‒ offenbar auf den Sinn und Zweck der Ausnahme von der Ausnahme verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das KG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, allerdings zum Verstoß gegen das Analogieverbot Stellung genommen (23.8.18, 3 Ws (B) 217/18, Abruf-Nr. 205137).
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