16.01.2015 · Fachbeitrag · Mobiltelefon
Start-Stopp-Automatik und Mobiltelefon-Benutzung
| Soweit § 23 Abs. 1a S. 2 StVO für die Ausnahme vom Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bei Kraftfahrzeugen die Ausschaltung des Motors verlangt, ist nicht zwischen einem automatischen Ausschalten des Motors beim bewussten Abbremsen bzw. Anhalten des Fahrzeugs und einer bewussten manuellen Ausschaltung des Motors durch den Fahrzeugführer zu unterscheiden. Ebenso wenig lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, dass ein Ausschalten des Motors nur gegeben sein soll, wenn zu dessen (Wieder-) Einschaltung die Bedienung einer Zündvorrichtung erforderlich ist (OLG Hamm 9.9.14, 1 RBs 1/14, Abruf-Nr. 143218 ). |
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