· Fachbeitrag · Mord
BGH entscheidet zu Berliner „Ku‘damm-Raser“: vorerst keine Mörder
| Mit Urteil vom 1.3.18 hat der für Verkehrsstrafrecht zustände 4. Strafsenat des BGH den sog. „Ku‘damm-Raser“ Fall entschieden. Das LG Berlin hatte die Angeklagten nach einem „Verkehrsunfall“ u. a. wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes (§ 211 StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. |
Sachverhalt
Das LG hatte ein spontanes Autorennen auf dem Ku‘damm festgestellt. Die Angeklagten missachteten bei dem Rennen das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage. Sie fuhren mit Geschwindigkeiten von mindestens 139 bzw. mindestens 160 km/h in eine Kreuzung ein. Spätestens zu dem Zeitpunkt ‒ so hat es das LG festgestellt ‒ sei den Angeklagten bewusst gewesen, dass ein berechtigt in den Kreuzungsbereich einfahrender Verkehrsteilnehmer im Falle einer Kollision mit großer Wahrscheinlichkeit zu Tode kommen würde. Die körperliche Schädigung anderer, einschließlich der Beifahrerin eines der Angeklagten, sei ihnen aber gleichgültig gewesen. Tatsächlich kam es zu einer Kollision mit dem Pkw des Geschädigten, der noch an der Unfallstelle verstarb. Die Beifahrerin des zweiten Angeklagten wurde schwer verletzt.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat die Verurteilung aufgehoben (1.3.18, 4 StR 399/17, Abruf-Nr. 200170). Er beanstandet im Wesentlichen drei Punkte:
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