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  • 16.02.2017 · Fachbeitrag · Niederschlagung von Kosten

    Falsch eingeholtes Sachverständigengutachten im Bußgeldverfahren

    | In Bußgeldverfahren sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens oft um ein Vielfaches höher als die festgesetzte Geldbuße. Das war auch im Fall des LG Berlin so: Geldbuße 90 EUR, Sachverständigenkosten rund 450 EUR. Der Verteidiger hat später eine falsche Sachbehandlung gerügt und die Niederschlagung der Sachverständigenkosten gem. § 21 GKG beantragt. Das LG sagt: Nein, denn es existiert im Bußgeldverfahren kein allgemeiner Grundsatz, wonach kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst nach Anhörung der Betroffenen erfolgen dürfen (20.10.16, 512 Qs 43/16, Abruf-Nr. 191206 ). |