15.01.2021 · Nachricht · Normadressat
Disponent und Fahrzeughalter: Kein Adressat für Sonntagsfahrverbot
| § 30 Abs. 3 S. 1 StVO ist seit dem 19.10.17 neu gefasst worden. Danach haben einige OLG dahin entschieden, dass der Fahrzeughalter oder ein von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots sein kann (vgl. OLG Düsseldorf NZV 20, 484; OLG Köln VA 19, 198). |
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