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  • · Fachbeitrag · Öffentlicher Verkehrsraum

    „Öffentlichkeit“ des „Grünstreifens“

    • 1. Ein Rasenstreifen mit Bänken und Bäumen, der sich unmittelbar neben einem gepflasterten Gehweg befindet, ohne von diesem durch eine Bordsteinkante oder sonstige Vorrichtungen getrennt zu sein, ist öffentlicher Verkehrsraum, auf den die Regelungen der Straßenverkehrsordnung Anwendung finden.
    • 2. Fahrzeugführer, die ihre Kraftfahrzeuge auf einem derartigen Grünstreifen abstellen, verstoßen gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 4 StVO (Verbot des Parkens auf Gehwegen).

    (VG Düsseldorf 19.11.13, 14 K 2623/13)

     

    Praxishinweis

    Von Straf- und Bußgeldgerichten gibt es viele Entscheidungen zum Begriff des „öffentlichen Verkehrsraums“, der in der Verteidigung als einer der „straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe“ eine große Rolle spielt. Gelegentlich haben aber auch andere Gerichte mit dem Begriff zu tun. So eben vor einiger Zeit das VG Düsseldorf, das in Zusammenhang mit Abschleppkosten zu dem Begriff Stellung nehmen musste. Es ging um die Frage, ob der Kläger zur recht abgeschleppt worden war. Dabei spielte die Frage eine Rolle, ob er seinen Pkw verbotswidrig im „öffentlichen Verkehrsraum“ geparkt hatte. Das hat das VG bejaht. Die Ausführungen des VG kann man im Straf- und Bußfeldverfahren entsprechend heranziehen.

     

    Quelle: ID 42603394