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Keine „Halterhaftung“ nach verspätetem Verwarnangebot
| Liegen zwischen einem vorgeworfenen Parkverstoß und dem Ausdrucken und dem sich daran anschließenden Versenden des Verwarnangebots fünf Wochen, kann nicht mehr von einer umgehenden und rechtzeitigen Übersendung des Verwarnangebots ausgegangen werden. |
Mit der Begründung hat das AG Herne (15.8.22, 22 OWi 140/22 (b), Abruf-Nr. 231668) die Inanspruchnahme des Halters eines Pkws über § 25a StVG nach einem damit begangenen Parkverstoß, bei dem nicht aufgeklärt werden konnte, wer Fahrer zum Vorfallzeitpunkt war, abgelehnt.
Weiterführender Hinweis
- Zur Halterhaftung eingehend Burhoff in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn. 2440 ff. mit weiteren Nachweisen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 215 | ID 48649061