· Nachricht · Parkverstoss
„Leerfahrt“ und Heranziehung zu Abschleppkosten
| Das VG Neustadt (Weinstraße) hat sich noch einmal dazu geäußert, wann der Betroffene bei einem abgebrochene Vollzug eines Abschleppfahrzeugeinsatzes zu den Abschleppkosten herangezogen werden kann. |
Sachverhalt
Geklagt worden ist gegen einen Kostenbescheid, mit dem dem Kläger die Kosten eines abgebrochenen Abschleppvorgangs auferlegt wurden. Der Kläger hatte im Oktober 2021 seinen Pkw auf einer Straße so geparkt, dass hierdurch eine Restfahrbahnbreite von nur noch 2,65 m verblieb. Daraufhin kontaktierte ein Mitarbeiter der Beklagten einen Abschleppdienst. Dieser traf um ca. 15:54 Uhr vor Ort ein. Im weiteren Verlauf kam der Kläger hinzu und fuhr sein Fahrzeug persönlich weg, sodass dieses nicht abgeschleppt wurde. Stattdessen schleppte derselbe Abschleppwagen ein hinter dem Fahrzeug des Klägers parkendes Fahrzeug ab. Die beklagte Stadt hat dem Kläger die Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang in Höhe von insgesamt 371,50 Euro auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die dagegen gerichtete Klage hatte weitgehend Erfolg (VG Neustadt (Weinstraße) 13.11.23, 5 K 82/23.NW, Abruf-Nr. 239591). Hier die Leitsätze des VG zu dem in der Sache ergangenen Urteil:
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