· Nachricht · Parkverstoß
Parken in zweiter Reihe
| Das KG hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 24.10.19 (3 Ws (B) 345/19, Abruf-Nr. 215893 ) zum unzulässigen Parken in zweiter Reihe im Sinne von § 12 Abs. 4 S. 1 StVO Stellung genommen. |
Danach gilt:
- Gegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO verstößt, wer beim Vorhandensein eines ausreichend befestigten Parkstreifens (bzw. einer Parkbucht) neben diesem am Fahrbahnrand parkt (KG VRS 78, 218 m. w. N.; OLG Hamm 14.3.79, 6 Ss OWi 2455/78). Das gilt unabhängig davon, ob der Parkstreifen besetzt ist oder nicht (vgl. KG VRS 60, 392; Schubert in: Münchener Kommentar zum Strafverkehrsrecht 1. Aufl., § 12 StVO Rn. 87).
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