· Nachricht · Prozessrecht
Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verspätung
| Nicht selten wird in der Hauptverhandlung ein Beweisantrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG abgelehnt, weil er verspätet ist. Das BayObLG hat jetzt noch einmal ausgeführt, was dabei von Bedeutung ist (11.6.19, 202 ObOWi 874/19, Abruf-Nr. 210847 ). |
Der Ablehnungsgrund „verspäteter Antrag“ gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG setzt voraus, dass die Hauptverhandlung aufgrund der beantragten Beweiserhebung nach § 228 StPO ausgesetzt werden müsste, also neu durchzuführen wäre. Es reicht nicht, wenn sie nur i. S. v. § 229 StPO unterbrochen wird. Bevor das Gericht den Antrag ablehnt, muss es sich deshalb Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann oder nicht (dazu Burhoff in: Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2019, Rn. 1431 m. w. N.).
MERKE | Der Beweisantrag kann nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG abgelehnt werden, wenn die tatrichterliche Aufklärungspflicht gebietet, dass der beantragte Beweis erhoben wird. |