17.01.2024 · Nachricht · Prozessrecht
Abwesenheitsverhandlung im Bußgeldverfahren
| Wird unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt, liegt hierin kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Vortrag des Betroffenen tatsächlich berücksichtigt wurde und die verfahrensrechtlich gebotene Entscheidung die Verwerfung des Einspruchs ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 74 Abs. 2 OWiG gewesen wäre. |
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