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Aktuelle Entscheidungen zur Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
| Die mit der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens zusammenhängenden Fragen spielen in der Rechtsprechung der OLG eine große Rolle. Das gilt insbesondere für einen auf § 73 Abs. 2 OWiG gestützten Entbindungsantrag. Für den Betroffenen und seinen Verteidiger sind die Antworten vor allem deshalb von Bedeutung, weil davon die Frage abhängt, ob ggf. eine gegen ein auf § 74 Abs. 2 OWiG gestütztes Verwerfungsurteil gerichtete Rechtsbeschwerde Erfolg hat. Das spielt gerade in den Zulassungssachen im Hinblick auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG eine Rolle. Wir stellen zu der Problematik folgende neuere Entscheidung vor. |
1. KG 26.11.21, 3 Ws (B) 312/21, Abruf-Nr. 226379
Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichts.
Auch wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht „versteckt“ oder „verklausuliert“ eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist.
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