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  • 16.01.2020 · Nachricht · Prozessrecht

    Anforderungen an die Beschlussgründe nach § 72 OWiG

    | Für die Begründung einer im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG erlassenen Entscheidung gelten gemäß § 72 Abs. 4 und Abs. 5 OWiG die an ein Bußgeldurteil zu stellenden Anforderungen. Das gilt auch mit Blick auf die Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße und für die Nebenfolgen. So hat das BayObLG entschieden (25.9.19, 202 ObOWi 1845/19, Abruf-Nr. 213236 ). |