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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Begründung der Rechtsbeschwerde/Revision

    | Wird mit der Verfahrensrüge beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden ist. Es muss auch dargelegt werden, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt wurde. |

     

    Darauf hat jetzt noch einmal das OLG Koblenz hingewiesen (5.11.21, 2 OWi 32 SsRs 254/21, Abruf-Nr. 226021). Dieser Hinweis entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u. a. BGH NStZ 14, 604; KG StV 13, 433; OLG Düsseldorf StV 1995,120).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 12 | ID 47831498