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Begründung der Rechtsbeschwerde/Revision
| Welche Folgen es haben kann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde bzw. der Revision nicht sorgfältig begründet, zeigt ein Beschluss des OLG Hamm (21.2.22, 5 RBs 38/22, Abruf-Nr. 228156 ). |
Denn: Wird eine Verfahrensrüge erhoben, die aber nicht unter Beachtung, der Begründungsanforderungen der § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO begründet ist, ist die Verfahrensrüge unzulässig. Wenn dann nicht die Sachrüge ‒ zumindest in allgemeiner Form ‒ erhoben ist, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig und wird verworfen.
Das bedeutet: Der Verteidiger muss, auch wenn er nur einen Verfahrensfehler geltend machen will, immer auch die Sachrüge erheben, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass in den Fällen der Unzulässigkeit seiner Verfahrensrüge, sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird. Ohne (zulässige) Sachrüge prüft das Rechtsmittelgericht das Urteil nicht auf sachlich-rechtliche Fehler. Daher muss der Verteidiger bei Angriffen gegen die Beweiswürdigung sehr vorsichtig sein. Denn lassen seine Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung erkennen, dass er in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, so handelt es sich nicht um eine ‒ zulässige ‒ Sachrüge mit der Folge der Verwerfung des Rechtsmittels.