16.02.2024 · Nachricht · Prozessrecht
Entbindung von der Anwesenheitspflicht ist keine Ermessenssache
| Die Entbindung des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dieses muss vielmehr dem Entbindungsantrag entsprechen, wenn feststeht, dass von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kein Beitrag zur Sachaufklärung erwartet werden kann. |
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