· Fachbeitrag · Prozessrecht
Gehörsverstoß wegen Nichtberücksichtigung schriftlicher Sacheinlassung des entbundenen Betroffenen
| Nach Art. 103 Abs. 1 GG ist eine schriftliche, ggf. durch die Verteidigung weitergeleitete Sacheinlassung des von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbunden (abwesenden) Betroffenen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht erst am Sitzungstag unmittelbar vor dem anberaumten Termin übermittelt wird. Dabei ist unerheblich, ob sie bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung dem Gericht vorgelegt wird oder ihr Inhalt tatsächlich zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist. So hat das OLG Bamberg entschieden (3.7.18, 3 Ss OWi 932/18, Abruf-Nr. 203005 ). |
Dies entspricht der Rechtsprechung der OLG für den Fall des Eingangs eines Entbindungsantrags nach § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 OWiG (vgl. u. a. KG VA 12, 47 und 14, 213; OLG Bamberg NZV 08, 259; zfs 09, 290; NZV 11, 409; OLG Naumburg VA 15, 195).