17.06.2024 · Nachricht · Prozessrecht
Genügende Entschuldigung für das Ausbleiben im Termin
| Erscheint der Angeklagte/Betroffene im Hauptverhandlungstermin nicht, droht Verwerfung seines Einspruchs oder seiner Berufung. Es sei denn, das Ausbleiben des Angeklagten/Betroffenen ist genügend entschuldigt. |
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