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  • 17.06.2024 · Nachricht · Prozessrecht

    Genügende Entschuldigung für das Ausbleiben im Termin

    | Erscheint der Angeklagte/Betroffene im Hauptverhandlungstermin nicht, droht Verwerfung seines Einspruchs oder seiner Berufung. Es sei denn, das Ausbleiben des Angeklagten/Betroffenen ist genügend entschuldigt. |