· Fachbeitrag · Prozessrecht
Gesetzgeber hat Verfahren zur Ablehnung des Richters überarbeitet (§§ 25, 26, 29 StPO)
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
| 2017 ist durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.17 (BGBl I, S. 3202) u. a. auch das Ablehnungsrecht in den §§ 25 ff. StPO geändert worden. Danach kann dem Antragsteller (i. d. R. der Angeklagte oder im Bußgeldverfahren der Betroffene) aufgegeben werden, seinen Ablehnungsantrag schriftlich zu stellen. Dann kann das Gericht eine Frist setzen, innerhalb derer der Antrag zu begründen ist. Außerdem wurde das Ablehnungsverfahren in § 29 StPO geändert (dazu VA 18, 35 ). Inzwischen hat der Gesetzgeber durch das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.19“, BGBl I, S. 2121, weitere Änderungen vorgenommen. Die stellen wir Ihnen nachfolgend vor. |
Übersicht 1 / Allgemeine Fragen | |
Frage | Antwort |
Wo ist das Ablehnungsverfahren geregelt? | Die StPO regelt das Ablehnungsverfahren nach wie vor in den §§ 26 ff. StPO. |
Welche Vorschriften sind nun geändert worden? | Geändert worden sind im Wesentlichen:
|
Gelten diese Änderungen auch im Bußgeldverfahren? | Ja. Die Änderungen gelten über § 71 OWiG auch im Bußgeldverfahren. |
Wann sind die Änderungen in Kraft getreten? | Das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.19“, BGBl I, S. 2121, ist am 12.12.19 im BGBl. verkündet worden. Nach Art. 10 des Gesetzes sind die Änderungen damit am 13.12.19 in Kraft getreten. |
Gelten die Änderungen auch in bereits laufenden Verfahren? | Ja, es handelt es sich um Verfahrensrecht, sodass die Änderungen auch in allen bereits anhängig (gewesenen) Verfahren gelten. |
Warum sind diese Änderungen eingeführt worden? | Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine noch weitere Beschleunigung von Ablehnungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 21 f.). |
Übersicht 2 / Ablehnungszeitpunkt (§§ 25, 26 StPO) | |
Frage | Antwort |
Wie war der Ablehnungszeitpunkt bislang geregelt? | § 25 Abs. 1 S. 1 StPO a. F. sah bislang vor, dass Befangenheitsanträge, deren Gründe vor oder bis zu Beginn der Hauptverhandlung entstanden und bekannt geworden waren, erst bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse gestellt werden mussten. Eine Pflicht, bereits bekannte Ablehnungsgesuche unverzüglich schon vor Beginn der Hauptverhandlung anzubringen, bestand nicht. |
Welche Änderungen hat man vorgenommen? | Nach § 25 Abs. 1 S. 2 StPO muss nun, wenn die Besetzung des Gerichts nach § 222a Abs. 1 S. 2 StPO schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist, das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. |
Hat sich damit der Ablehnungszeitpunkt in allen Verfahren vorverlagert? | Nein, die sog. Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO ist nur in erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG und dem OLG erforderlich. Der (neue) frühzeitige Ablehnungszeitpunkt gilt also nur für dieses Verfahren.
Praxistipp | In allen anderen Verfahren, also beim AG und in Berufungsverfahren, bleibt es also bei der Regelung des § 25 Abs. 1 S. 1 StPO. Denn in den Verfahren ist keine Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO erforderlich. |
Wann beginnt die Frist für die unverzügliche Ablehnung? | Die Frist für die unverzügliche Antragstellung beginnt mit der Zustellung der Besetzungsmitteilung des § 222a StPO an den jeweiligen Ablehnungsberechtigten (vgl. dazu BT-Drs. 19/14747, S. 22). |
Welche Stufenfolge gilt? | Auf der Grundlage ergibt sich folgende Stufenfolge:
Stufe 1: War der Befangenheitsgrund gegen den Richter vor Mitteilung der Besetzung bekannt, ist das Befangenheitsgesuch unverzüglich nach Zustellung der Besetzungsmitteilung anzubringen. Dann stehe ‒ so die Gesetzesbegründung ‒ fest, dass der potenziell befangene Richter mit dem Verfahren befasst ist.
Stufe 2: Ist der potenzielle Befangenheitsgrund erst aus Anlass der Überprüfung der Besetzung innerhalb der Wochenfrist für die Besetzungsrüge bekannt geworden, muss das Befangenheitsgesuch unverzüglich gestellt werden, und zwar (auch) „entweder innerhalb der Wochenfrist oder jedenfalls sehr kurzfristig nach deren Ablauf“ (vgl. dazu BT-Drs. 19/14747, S. 22).
Stufe 3: Entsteht der Befangenheitsgrund gegen einen Richter erst nach dem Ablauf der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO oder wird er erst danach bekannt, muss das Befangenheitsgesuch ebenfalls unverzüglich angebracht werden. § 25 Abs. 2 S. 1 StPO formuliert ausdrücklich mit „Im Übrigen…“. |
Gelten für die Begründung des Ablehnungsgesuchs in diesen Fällen Besonderheiten? | Nein, durch eine Ergänzung in § 26 Abs. 2 S. 1 StPO ist klargestellt, dass bei den unverzüglich anzubringenden Befangenheitsgesuchen im Falle der Mitteilung der Besetzung nach § 222a Abs. 1 S. 2 StPO die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens, also die „Unverzüglichkeit“ glaubhaft zu machen sind. |
Was gilt für die „Unverzüglichkeit“? | Für die Unverzüglichkeit i. S. d. § 121 BGB haben sich keine Änderungen ergeben. Es gilt das bei Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2019, Rn. 168 ff. m. w. N. Ausgeführte weiterhin. Es gelten die Umstände des Einzelfalls. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € / Monat