· Fachbeitrag · Prozessrecht
Hierauf müssen Sie beim Urteil im Bußgeldverfahren achten
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Verteidigung im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren ist immer auch eine Verteidigung auf Zeit. Denn mit zunehmender Dauer zwischen Tat und Urteil wird es z. B. immer einfacher, ggf. allein wegen der langen Zeitdauer, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Deshalb kann die Aufhebung des Bußgeldurteils durch das OLG von entscheidender Bedeutung sein. Dadurch und die dann erforderliche neue Hauptverhandlung beim AG kann nämlich ggf. so viel Zeit vergehen, dass dann das Fahrverbot allein wegen der langen Dauer des Verfahrens aufgehoben wird. Deshalb wird der Verteidiger, vor allem in Fahrverbotsfällen, im Zweifel Rechtsbeschwerde einlegen (müssen). |
Sollen keine Verfahrensfehler geltend gemacht werden, reicht zur Begründung der Rechtsbeschwerde zwar die allgemeine Sachrüge. Sie sollten aber besser konkrete Fehler geltend machen. So können Sie erreichen, dass sich das OLG damit auseinandersetzen muss. Wir wollen Ihnen daher mit den folgenden Ausführungen zeigen, wo Sie ansetzen können, wenn es um die allgemeinen Anforderungen an das tatrichterliche Urteil und an die tatrichterliche Beweiswürdigung geht.
PRAXISTIPP | Übersehen werden dürfen auch nicht Fehler bei der Formulierung des Urteilstenors (Urteilsformel). Auch die können zur Aufhebung führen (vgl. OLG Jena VRS 121, 44). Nicht ausreichend ist z. B. eine nur pauschale Kennzeichnung der Tat. Vielmehr ist der Tatbestand in geeigneter Weise begrifflich ‒ nicht durch Beschreibung des tatsächlichen Tatverhaltens ‒ präzise und für die Prozessbeteiligten und die Öffentlichkeit griffig und verständlich zu bezeichnen (s. aber auch OLG Düsseldorf 1.10.20, 2 RBs 129/20, VA 21, 12). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € / Monat