· Fachbeitrag · Prozessrecht
In diesem Fall ist der Richter befangen, wenn er einen Terminsverlegungsantrag ablehnt
| In der Praxis gibt es immer wieder Schwierigkeiten bei einer vom Verteidiger beantragten Terminsverlegung. So auch beim AG Wuppertal. Folge war dort schließlich ein Befangenheitsantrag des Betroffenen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Weil ein Zeuge verhindert war, hatte die Richterin den Hauptverhandlungstermin nach Absprache mit dem Verteidiger verlegt. Anschließend wurde der Verteidiger im Rahmen einer Pflichtverteidigung zu einem Fortsetzungstermin für denselben Tag geladen. Da niemand für den Verteidiger den Termin beim AG wahrnehmen konnte, hat er erneut Terminsverlegung beantragt. Das hat das AG abgelehnt.
Der Befangenheitsantrag des Verteidigers hatte Erfolg (5.12.17, 28 OWi 623 Js 1805/17 (131/17), Abruf-Nr. 199271). Zwar begründet die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit. Diese kommt nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht. Anders liegt es aber, wenn
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