17.06.2024 · Nachricht · Prozessrecht
Kein „ordentliches Verfahren“ nach § 69 Abs. 5 OWiG
| § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG sieht vor, dass der Amtsrichter ein Verfahren wegen offensichtlich unzureichender Sachaufklärung an die Verwaltungsbehörde zurückgeben kann. Kommt die Verwaltungsbehörde dann dem „Sachaufklärungsauftrag“ nicht nach und schickt die Sache so an das AG zurück, muss sie damit rechnen, dass der Amtsrichter nach § 69 Abs. 5 S. 2 OWiG verfährt und die Sache endgültig zurückgibt. Damit ist das Verfahren dann erledigt. |
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