17.10.2023 · Nachricht · Prozessrecht
Rückgabe der Bußgeldsache an die Verwaltungsbehörde
| Nach 69 Abs. 5 OWiG kann der Amtsrichter bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. Diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig und muss/sollte den „Beanstandungen“ des Amtsrichters nachkommen. Denn verneint der Richter bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, kann er die Sache durch Beschluss endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. |
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