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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Nachträgliche Beschränkung des Einspruchs

    | Die nachträglich erklärte Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs dar. Sie ist nur wirksam, wenn der Verteidiger ausdrücklich vom Betroffenen ermächtigt wurde (§ 67 Abs. 1 S. 3 OWiG i. V. m. § 302 Abs. 2 StPO). So entschied das OLG Bamberg (3.4.18, 3 Ss OWi 330/18, Abruf-Nr. 201392 ). |

     

    So haben in der Vergangenheit ‒ zutreffend ‒ bereits mehrere OLG entschieden (vgl. KG 19.2.99, 2 Ss 419/985 Ws [B] 717/98; OLG Stuttgart Justiz 11, 104 und [für den Einspruch gegen den Strafbefehl] OLG Düsseldorf NStZ 10, 655).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 140 | ID 45313340