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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Ne bis in idem bei Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

    | Eine Verkehrsordnungswidrigkeit und eine aus Anlass ihrer Ahndung unmittelbar danach zum Nachteil eines Polizeibeamten begangene Beleidigung sind eine Tat im prozessualen Sinn, sodass ein wegen der Straftat rechtskräftig ergangener Strafbefehl die Ahndung wegen der Ordnungswidrigkeit sperrt. So hat das KG entschieden und das Bußgeldverfahren eingestellt. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Betroffene hatte die Polizeibeamten, die ihn wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO angehalten hatten, mit den Worten „Halts Maul, schrei nicht so und verpiss Dich!“ belegt. Insoweit hatte die Strafverfolgungsbehörde ein gesondertes Verfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung (§ 185 StGB) eingeleitet. Darin war der Betroffene durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das KG hat Tatidentität und damit unter Hinweis auf § 84 Abs. 1, Abs. 2 OWiG Strafklageverbrauch angenommen (2.10.18, 3 Ws (B) 250/18, Abruf-Nr. 206371).

     

    Relevanz für die Praxis

    Diese Rechtsprechung/Möglichkeit, die im umgekehrten Fall ebenso gilt, muss der Verteidiger im Auge behalten. Ausgegangen worden ist von Tatidentität zwischen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und einer Straftat z. B.