14.11.2024 · Nachricht · Prozessrecht
Pflichtgemäßes Ermessen bei der Einstellung des Verfahrens
| Das Gericht entscheidet über eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die eigentliche Ermessensausübung besteht in der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der nach dem Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte für und gegen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit. Welche Gesichtspunkte einzustellen und wie diese zu gewichten sind, hängt vom Einzelfall ab. Zulässige Überlegungen sind dabei etwa der erforderliche Aufwand zur Aufklärung der unklaren Sachlage und der damit verbundene unverhältnismäßige Ermittlungsaufwand. |
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