· Nachricht · Prozessrecht
Rechtsmittel nach unentschuldigtem Ausbleiben
| Ist die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden, weil er in der Berufungshauptverhandlung nach Auffassung des Berufungsgerichts unentschuldigt ausgeblieben ist, kann der Angeklagte, wenn er eine „genügende Entschuldigung“ geltend machen will, dagegen nur noch im Wege der Verfahrensrüge vorgehen. |
Dabei gelten die strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Das BayObLG hat aufgezeigt, was der Angeklagte vortragen muss, um die Anforderungen zu erfüllen (BayObLG 5.4.23, 203 StRR 95/23, Abruf-Nr. 236222).
- Will die Revision bei Erkrankung des Angeklagten eine unrichtige Beurteilung der Entschuldigung im Sinne von § 329 StPO geltend machen, hat sie den Entschuldigungsgrund der Erkrankung so hinreichend darzulegen, dass dem Revisionsgericht allein aufgrund des Vorbringens die Bewertung einer Krankheit als Entschuldigungsgrund ermöglicht wird. Dazu ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik in der Rechtfertigungsschrift detailliert darzustellen. Der mit einem ärztlichen Attest einer Arbeitsunfähigkeit unterlegte Vortrag, der Beschwerdeführer wäre erkrankungsbedingt verhandlungsunfähig gewesen, genügt nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
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