11.12.2020 · Nachricht · Prozessrecht
Sachvortrag bei der Revision gegen ein Verwerfungsurteil
| Ist die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden, gelten für die Revision gegen das Verwerfungsurteil die Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ungeschmälert. Das bedeutet, dass zur Begründung der Verfahrensrüge lückenlos all die Tatsachen vorzutragen sind, die das Ausbleiben des Angeklagten ausreichend entschuldigen, oder die zeigen sollen, dass die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO sonst nicht gegeben sind. |
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