· Fachbeitrag · Prozessrecht
Samstags nicht terminiert und Kind während der Hauptverhandlung beaufsichtigt ‒ befangen?
| Ablehnungsfragen (§§ 24 ff. StPO) spielen im Strafverfahren immer wieder eine Rolle. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf einen Beschluss des AG Bielefeld. |
Sachverhalt
Dort hatte der Verteidiger die Besorgnis der Befangenheit mit zwei Punkten begründet: Die Amtsrichterin sei nicht bereit gewesen, an einem Samstag zu terminieren. Außerdem habe sich an einem vorausgegangenen Hauptverhandlungstermin der 9-jährige Sohn der Richterin im Beratungszimmer aufgehalten, damit diese ihn durch die offene Tür habe beaufsichtigen können.
Entscheidungsgründe
Das AG Bielefeld hat den Befangenheitsantrag abgewiesen (5.12.17, 39 Ds-6 Js 42/17-824/17, Abruf-Nr. 199263). Die Begründung des AG: An Samstagen finden in Gerichtsgebäuden keine regelmäßigen Sitzungstage statt. Unter Berücksichtigung des organisatorischen Folgeaufwands besteht auch kein Anspruch darauf, dass in einer Strafsache an einem Samstag verhandelt wird.
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