15.02.2019 · Nachricht · Prozessrecht
So muss die Unterschrift des Richters unter dem Urteil aussehen
| Der erkennende Richter muss das von ihm verfasste schriftliche Urteil unterschreiben (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO). Darauf weisen die OLG immer wieder hin, zuletzt das OLG Braunschweig (13.11.18, 1 Ss 60/18, Abruf-Nr. 206362 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € Monat