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  • 17.01.2022 · Nachricht · Prozessrecht

    Verlängerte Wartepflicht vor Berufungsverwerfung

    | Die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung des säumigen Angeklagten gem. § 329 StPO liegen nicht vor, wenn dieser einem Irrtum über den Terminbeginn unterlegen ist, dieses dem Gericht noch vor Ablauf der grds. ausreichenden Wartezeit von 15 Minuten ab Aufruf der Sache mitteilt bzw. mitteilen lässt, zugleich sein unverzügliches Erscheinen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ankündigt und eine Verhandlung der Sache trotz der sich daraus ergebenden Verzögerung angesichts der konkreten Termingestaltung ohne Schwierigkeiten möglich ist. |